Rise Foundation e.V.

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Satzung

Vereinsgründung 09.06.2018
Satzungsänderung 03.01.2019

„Rise Foundation e.V. “ Satzung des eingetragenen gemeinnützigen Vereins

Vereinssitz: Land Berlin – Stadtteil Neukölln
Vereinsname: „Rise Foundation e.V.“

Präambel

Der Verein versteht sich als solidare, tolerante, nicht diskriminierende und nach demokratischen Grundsätzen geführte Organisation. Die Vereinsarbeit basiert wesentlich auf diesen Grundsätzen und der Mitarbeit ehrenamtlicher Helfer.

  • 1. Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen „Rise Foundation“ mit Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Neukölln und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen
  • 2. Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinner des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein soll dazu beitragen, Obdachlose im Alltag mit Lebensmitteln und anderer notwendigen Dinge wie Kleidung, Hygieneartikel etc. zu unterstützen. Der Verein arbeitet auch zusätzlich mit Kindern mit Migrationshintergrund und bringt Ihnen Kunst, Musik, Sport und Sprachen bei.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere aber nicht ausschließlich durch folgende Maßnahmen:

Eine Website mit dem Namen ‚www.risefoundation.de‘ wird eingerichtet und gepflegt. Die Website wird Informationen über den Zweck des Vereins, vergangene und bevorstehende Veranstaltungen und Informationen über die aktuelle Situation von Obdachlosen in Berlin, Informationen über die Mitgliedschaften des Vereins sowie Information über aktuelle Projekte zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks hat der Verein aber das Recht Mitarbeiter, auch Mitglieder, einzustellen. Die angemessene Bezahlung von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführe, Hilfskräften, usw. ist zulässig cialis strips prix.
  3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht zum zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.

3. Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins sind die ordentlichen Mitglieder, die Fördermitglieder und die Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und ihre Pflichten als Mitglied zu erfüllen.  
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  4. Die ordentliche Mitgliedschaft in dem Verein wird nach Antrag in Textform oder per email durch Beschluss des Verstands erworben. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

 

  1. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Für Fördermitglieder gelten die Absätze 2,3 und Absätze 4, Satz 1 entsprechend. Die Fördermitglieder zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag, werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, haben des recht an Mitgliederversammlung nach §6 Absatz 3 mitzuwirken, sind jedoch nicht wahl- und stimmberechtigt. Jedes Fördermitglied hat Vereinsbeiträge zu leisten, deren Hohe von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung bestimmt wird. Bei großem Engagement für den Verein, kann auch ein Fördermitglied vom Vorstand von einem Mitgliedbeitrag entbunden werden.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen. Dies haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Fördermitglieder sind jedoch von einer Beitragspflichtig entbunden.

 

4. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod, d) Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine Erklärung in Textform oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand.
  3. Über den Ausschluss aus dem Verein bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorstand. Gene den Ausschluss besteht das Rechts des Einspruchs. Dieser ist beim Vorstand schriftlich in Textform oder per Email einzulegen. Der Betroffene ist der vor der neuen Entscheidung der Vorstandsanzuhören. Entschiedet sich der Vorstand nach Anhörung für einen Ausschluss, kann das Mitglied Mitgliederversammlung einberufen. Diese kann mit einfacher Mehrheit die Entscheidung des Vorstands aufheben.

 

5. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.

 

6. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen weder unten Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch den Vorstand einberufen. Dies geschieht schriftlich, in Textform oder per Email.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal in Jahr einzuberufen. Ihre Aufgaben sind:
    1. Entgegennahme von Erklärungen des Vorstands
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl eines neuen Vorstands nach zweijähriger Amtsdauer des alten Vorstands
    4. Wahl zwei Kassenprüfer
    5. Festlegung der Fördermitgliedsbeiträge
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 1/3 aller Mitglieder das verlangt oder wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder das verlangt. Hier ist jedoch in jedem Fall eine Frist von vier Wochen einzuhalten.
  4. Jedes ordentliche Mitglied bei der Beschlussfassung eine Stimme. Soweit gesetzt und Satzung nichts anderes vorschrieben, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Die einem Mitglied zustehende Stimme kann zur Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Schriftform, in Textform oder per E-Mail und ist vor der Beschlussfassung oder Wahl dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nachzuweisen. Jedes Mitglied kann neben seinem Stimmrecht maximal zwei ihm zusätzlich übertragene Stimmrechte ausüben. Stimmrechts Übertragungen sind jeweils nur für eine Mitgliederversammlung zulässig.
  5. Über den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuganglich.
    1. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.

    Enthaltungen zählen dabei nicht als gültige Stimmen. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sin die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

    1. Eine Änderung des Satzungszwecks bedarf einer 9/10 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen und der Zustimmung des Vorstands. Enthaltungen zahlen dabei nicht als gültige Stimmen.

    Der Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfe der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb eines Monats zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.

7. Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein jeweils durch ein Mitglied des Vorstands vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt nach einer Wahlordnung, die sich die Mitgliederversammlung selbst gibt.
  4. Die Amtsdauer des Vorstands beginnt mit dem End der Mitgliederversammlung, auf der er gewählt wurde und endet mit der Amtsaufnahme des neuen Vorstands.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit einfacher Mehrheit.

 

8. Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur mit Zustimmung des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung anderer Liquidatoren ernennt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen am Berliner Tafel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

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